175 B
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§ 6
Für die in Artikel 9 § 2 bestimmten Berufssoldaten gilt § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
Für die in Artikel 9 § 2 bestimmten Berufssoldaten gilt § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.