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lawgit/laws_md/heiz_llbv/§9.md

209 B

§ 9 Anordnung der Belieferung von Abnehmern

Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Lieferpflicht nach § 8 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen.