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lawgit/laws_md/hebg_2020/§42.md

210 B

§ 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Die §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.