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§ 11 Aufhebung der Maßregeln
(1) Die Maßregeln nach § 10 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
(2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern 1.alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind und 2.eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist. In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern 1.alle Hühner a)nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft, b)in einen anderen Betrieb oder eine andere Herde umgestallt und c)frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 9 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und
2.alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind.