623 B
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§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1.Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; 2.Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; 3.Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; 4.Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; 5.Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; 6.Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.