163 B
163 B
§ 12 Laufbahnbefähigung
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.