459 B
459 B
§ 3 Handlungsbereiche
In der Prüfung werden die folgenden Handlungsbereiche geprüft: 1.Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten, 2.berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten, 3.Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten sowie 4.Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten.