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lawgit/laws_md/geoldg/§36.md

232 B

§ 36 Anordnungsbefugnis

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.