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lawgit/laws_md/geflpestschv/§63.md

208 B

§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.