373 B
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§ 2
Die Lastverteilung obliegt 1.den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden; 2.dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.