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lawgit/laws_md/gapkondv/§31.md

348 B

§ 31 Sanktionierung bei Übertragung

§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn 1.aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und 2.der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.