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lawgit/laws_md/flgdv_2/§11.md

213 B

§ 11 Rücktritt, Nichtteilnahme

Tritt der Prüfungsbewerber von der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.