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lawgit/laws_md/flechtwausbv/§5.md

811 B

§ 5 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 6.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 7.Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken, 8.Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen, 9.Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 10.Herstellen von Flechtwerken, 11.Behandeln von Oberflächen, 12.Durchführen von Präsentationen, 13.Lagern und Ausliefern von Produkten, 14.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 15.Kundenorientierung.