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974 B

§ 1 Sachkundeprüfung

(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung: 1.fachliche Grundlagen: a)rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung, b)steuerliche Behandlung der Finanzanlagen, c)offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung, d)geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs, e)Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;

2.Kundenberatung: a)Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung, b)Lösungsmöglichkeiten, c)Produktdarstellung und Information.

(2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.