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§ 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten 1.zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie 2.zu statistischen Zwecken § 38a des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.