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lawgit/laws_md/ewgv1016_68dv/§5.md

198 B

§ 5 Aufbewahrung der Bescheinigung

(1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.