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lawgit/laws_md/enfg/§65.md

370 B

§ 65 Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.