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lawgit/laws_md/eidkg/§17.md

332 B

§ 17 Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter

Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 12 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. § 21b des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.