361 B
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird 1.nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2.nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ derAnlage B 1der Handwerksordnung staatlich anerkannt.