Files
lawgit/laws_md/contstifg/§19.md

322 B

§ 19 Finanzielle Ausstattung

Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden 1.die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5; 2.die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge; 3.Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.