2.8 KiB
§ 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2Umweltschutz, 3.3Einsetzen von Energieträgern, 3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6Wirtschaftlichkeit im Labor;
4.Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation, 4.3Kommunikations- und Informationssysteme, 4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5.Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6.Chemische und physikalische Methoden: 6.1Probenahme und Probenvorbereitung, 6.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten, 6.3Analyseverfahren, 6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
7.Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, 8.Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I, 9.Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, 10.Durchführen biochemischer Arbeiten, 11.Durchführen diagnostischer Arbeiten I: 11.1Durchführen hämatologischer Arbeiten, 11.2Durchführen histologischer Arbeiten;
12.Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten, 13.Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b 1.Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten, 2.Durchführen biotechnologischer Arbeiten, 3.Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten, 4.Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II, 5.Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten, 6.Durchführen pharmakologischer Arbeiten, 7.Durchführen toxikologischer Arbeiten, 8.Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II, 9.Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten, 10.Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion, 11.Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen, 12.Prozessbezogene Arbeitstechniken, 13.Umweltbezogene Arbeitstechniken, 14.Qualitätsmanagement, 15.Anwenden chromatografischer Verfahren, 16.Anwenden spektroskopischer Verfahren.