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lawgit/laws_md/bzrg/§42.md

323 B

§ 42 Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften

und allgemeinen Verwaltungsvorschriften

Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. § 42a Abs. 8 gilt entsprechend.