Files
lawgit/laws_md/bwfsprv/§16.md

262 B

§ 16 Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung

Die Prüfungsaufgabe, die zulässigen Hilfsmittel, den Erwartungshorizont und das Bewertungsschema soll die Fachlehrkraft festlegen, die das Fach der mündlichen Abschlussprüfung planmäßig unterrichtet hat.