Files
lawgit/laws_md/bverfggo_2015/§69.md

222 B

§ 69

(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfasst.

(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.