138 B
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§ 1
Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts haben das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes.
Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts haben das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes.