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lawgit/laws_md/butt_k_seuaprv/§1.md

973 B

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Butter: Markenbutter im Sinne der Butterverordnung, 2.Käse: Käse im Sinne der Käseverordnung, 3.andere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne der Milcherzeugnisverordnung, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind ferner 1.Hersteller: Unternehmen, die Butter, Käse oder andere Milcherzeugnisse herstellen und direkt an Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern, 2.Absatzzentralen: Unternehmen, die anstelle von Herstellern Butter, Käse oder andere Milcherzeugnisse direkt an andere Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern, 3.Händler: Unternehmen, die Butter, Käse oder andere Milcherzeugnisse an eigene Niederlassungen oder Filialen oder an Wiederverkäufer, Verarbeiter, Verpacker, gewerbliche Verwender oder Großverbraucher liefern, ohne Hersteller oder Absatzzentrale zu sein.