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lawgit/laws_md/brucellosev/§1.md

849 B

§ 1

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1.Brucellose a)im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch aa)bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder bb)mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,

b)im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung, c)im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung festgestellt ist; 2.Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.