Files
lawgit/laws_md/bodsch_tzg_2008/§10.md

796 B

§ 10 Schätzungsbücher und -karten

(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten: 1.die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung, 2.das Datum der Schätzung, 3.die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart, 4.die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen, 5.die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher), 6.die Wertzahlen.

(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten: 1.die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung, 2.die Wertzahlen, 3.die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.

(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.