521 B
521 B
§ 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte
§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 1.auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN, wenn a)der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und b)die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
2.im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.