876 B
§ 31 Grundsatz
Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), insbesondere in einem Linienverkehr oder gegen Einzelfahrscheine, muss den Anforderungen 1.des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff, 2.des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff, 3.des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug, 4.des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre, 5.des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder 6.des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot entsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.