752 B
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§ 117
(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren: 1.die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder; 2.die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; 3.die Lotsengelder; 4.(weggefallen) 5.die Beiträge zur großen Haverei; 6.die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat; 7.die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.