271 B
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von 1.Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren, 2.Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.