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lawgit/laws_md/bimschv_13_2021/§57.md

227 B

§ 57 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen und für Großfeuerungsanlagen zum Spalten von 1,2-Dichlorethan.