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lawgit/laws_md/bimschv_13_2021/§48.md

454 B

§ 48 Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen

Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a) [Tabelle]

b) [Tabelle]

2.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.