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lawgit/laws_md/bauger_tefausbv_1997/§3.md

947 B

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, 4.Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Arbeitsplanung, 6.Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten, 7.Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen, 8.Arbeiten in der Bautechnik, 9.Handhaben von Vermessungsgeräten, 10.Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen, 11.Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten, 12.Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten, 13.Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen, 14.Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten, 15.Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.