436 B
436 B
§ 4 Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“
(1) Der Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge“ nach § 6, 2.Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz“ nach § 7.
(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.