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lawgit/laws_md/bambgebv/§1.md

794 B

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1.Beschussgesetz, 2.Beschussverordnung, 3.Sprengstoffgesetz, 4.Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 5.Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 6.Rechtsdienstleistungsgesetz, 7.Deponieverordnung, 8.Gefahrstoffverordnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.