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lawgit/laws_md/anpvfaussg_2020/§2.md

239 B

§ 2 Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.

(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.