177 B
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§ 19 Bußgeldvorschrift
Ordnungswidriges Handeln nach § 23 Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Ordnungswidriges Handeln nach § 23 Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.