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lawgit/laws_md/montanmitbestgerggwo_2005/§78.md

233 B

§ 78 Aufbewahrung der Wahlakten

Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem herrschenden Unternehmen. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.