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lawgit/laws_md/montanmitbestgerggwo_2005/§76.md

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§ 76 Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2.die Zahl der gültigen Stimmen; 3.die Zahl der ungültigen Stimmen; 4.bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 5.bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen; 6.die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; 7.die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; 8.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest, 1.ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist; 2.die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.