179 B
179 B
§ 78 Zweck der mündlichen Prüfung
In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.
In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.