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lawgit/laws_md/mitbestgwo_1_2002/§49.md

188 B

§ 49 Aufbewahrung der Wahlakten

Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.