Files
lawgit/laws_md/milchquotv/§43.md

282 B

§ 43 Äquivalenzmengen für Käse

(1) Im Falle von Direktverkäufen werden die Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse wie folgt festgesetzt:

[Tabelle]

(2) Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenzmengenberechnung.