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354 B

§ 15 Übertragungsbereiche

(1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche getrennt durchgeführt.

(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Länder bilden den Übertragungsbereich West.