261 B
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§ 4 Gliederung der Prüfung
Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile: 1.Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 und 2.Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 13.