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lawgit/laws_md/meistprfrglv/§1.md

284 B

§ 1 Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im

Handwerk

Französische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden den deutschen Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.