Files
lawgit/laws_md/medcang/§6.md

552 B

§ 6 Inhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln: 1.die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbezeichnung, 2.die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen erlaubt werden, und 3.die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden dürfen.