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lawgit/laws_md/malerlackausbv_2021/§42.md

388 B

§ 42 Inhalt des Teiles 2

Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung erstreckt sich auf 1.die in Anlage Abschnitt A, F und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.