594 B
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§ 23 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung werden wie folgt bewertet: [Tabelle]
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunkte auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrunden berechnet. Für die Bildung einer Gesamtnote werden die Durchschnittsrangpunkte kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet.