Files
lawgit/laws_md/madvdv/§23.md

594 B

§ 23 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung werden wie folgt bewertet: [Tabelle]

(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunkte auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrunden berechnet. Für die Bildung einer Gesamtnote werden die Durchschnittsrangpunkte kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet.